Satzung des Werkkreises Literatur der Arbeitswelt e. V. im aktualisierten Wortlaut nach der letzten Änderung, einstimmig bei einer Enthaltung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14. März 1992 in Bad Kreuznach

§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Werkkreis Literatur der Arbeitswelt”. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2: Zweck des Vereins

Der “Werkkreis Literatur der Arbeitswelt” e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und zwar insbesondere, indem er gemäß seines Programms eine parteiunabhängige Vereinigung von Arbeitern, Angestellten, Beamten und Arbeitslosen ist, die mit Künstlern, Schriftstellern, Journalisten und Wissenschaftlern zusammenarbeitet. Seine Aufgabe ist die Darstellung der Situation abhängig arbeitender und die wirksame Verbreitung der so entstehenden Arbeit. Auf diese Weise versucht der Werkkreis, die menschlichen und materiell-technischen Probleme als gesellschaftliche bewußt zu machen. Er will dazu beitragen, die gesellschaftlichen Verhältnisse im Interesse der abhängig Arbeitenden zu verändern.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Werkkreis kann sich zur Erreichung seiner Ziele verschiedener Mittel bedienen. Die Mitglieder entwickeln und benutzen vorrangig solche Verbreitungsmittel und -wege, die die abhängig Arbeitenden erreichen.

§ 4: Finanzierung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die erforderlichen Geldmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen des Werkkreises und seiner Werkstätten aufgebracht. Alle Einnahmen des Vereins müssen für die Arbeit des Werkkreises benutzt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

§ 5: Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der regelmäßig und solidarisch gemäß dem Werkkreisprogramm in einer Werkstatt mitarbeitet oder für den Werkkreis arbeitet. Die Mitglieder des Werkkreises arbeiten in örtlichen Literatur- und/oder Grafikwerkstätten zusammen. Mitglieder, die nicht regelmäßig in einer Werkstatt, aber im Werkkreis, mitarbeiten, sind Einzelmitglieder. Juristische Personen können Mitglieder im Werkkreis werden, wenn sie die Arbeit im Werkkreis fördern. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der nächstgelegenen Werkstatt. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, durch Ausschluß, Austritt oder Tod. Der Austritt ist in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es den Zwecken des Vereins beharrlich zuwider handelt oder in sonstiger Weise durch sein Verhalten dem Ansehen des Werkkreises Schaden zufügt. Der Ausschluß erfolgt auf Vorschlag einer Werkstatt, eines Einzelmitgliedes oder des Vorstandes und muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit ausführlicher Begründung mitzuteilen. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages für zwölf aufeinander folgende Monate durch sein eigenes Verschulden in Rückstand geraten ist, erlischt seine Mitgliedschaft. Eine Nichtaufnahme muß dem Antragsteller schriftlich begründet werden. Das Mitglied oder der Bewerber kann innerhalb von vier Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft bzw. tritt nicht ein. Das Mitglied oder der Bewerber wird zur Mitgliederversammlung geladen. Wenn die Person nicht erscheint, kann in ihrer Abwesenheit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung kann eine Werkstatt oder Einzelmitglieder, wenn sie gegen Programm und Satzung des Werkkreises verstoßen, von der weiteren Mitarbeit mit Zweidrittelmehrheit ausschließen.

§ 6: Mitgliedsbeitrag

Den monatlichen Mitgliedsbeitrag legt die Mitgliederversammlung fest. Die Beiträge der Mitglieder werden per Dauerauftrag vierteljährlich im Voraus auf ein zentrales Werkkreis-Konto eingezahlt. Im Falle der Nichteinzahlung tritt automatisch § 5 (Wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages für zwölf aufeinander folgende Monate durch sein eigenes Verschulden in Rückstand geraten ist, erlischt seine Mitgliedschaft.) der Satzung in Kraft. Der Kassierer soll sich bemühen zu mahnen. Die Art und Höhe des Beitrages für juristische Personen wird jeweils in einem mit dem Vorstand abzuschließenden Aufnahmevertrag vereinbart.

§ 7: Organisatorische Gliederung

Der Werkkreis gliedert sich in örtliche Literatur- und Grafikwerkstätten sowie Einzelmitglieder. Eine Werkstatt besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Werkkreises, die sich mindestens einmal im Monat zur Werkstattsitzung treffen. Zwischen den Mitgliederversammlungen muß die Werkstatt eine Hauptversammlung durchführen. Auf dieser Hauptversammlung wird ein Werkstattsprecher gewählt. Die Werkstattsprecher sollen an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 8: Mitgliederversammlung

Das höchste beschlußfassende und kontrollierende Gremium des Werkkreises ist die Mitgliederversammlung. Sie findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Der Termin der Mitgliederversammlung wird im Organ des Werkkreises drei Monate vorher bekannt gegeben, Die Leitung der Mitgliederversammlung hat ein von ihr zu wählendes Präsidium. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Werkkreises anwesend ist. Ist das nicht der Fall, muß der Vorstand mit Sechs-Wochen-Frist erneut eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anwesenheitsquote beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst – bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Ersten Vorsitzenden unterzeichnet wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Werkkreis-Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Der Termin und die Tagesordnung sind mindestens sechs Wochen vorher im Organ des Werkkreises bekannt zu geben.

§ 9: Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem von der Mitgliederversammlung gewählten Ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer. Der Erste Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Werkkreis gemäß §26, Abs. 2 BGB. Der Vorstand führt die Geschäfte des Werkkreises gemäß der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 10: Organ

Organ des Werkkreises ist der “Werkkreis-Rundbrief”. Über seine Erscheinungsweise und den verantwortlichen Redakteur beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11: Lektoren

Die Lektoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sollen aus den Werkstätten kommen. Lektoren und Vorstand sind für die literarische Programmatik des Werkkreises verantwortlich. Vorträge zu Publikationen des Werkkreises werden von den Lektoren und dem Vorstand beschlossen.

§ 12: Grafikbeauftragte/r

Die Grafikwerkstätten im Werkkreis Literatur der Arbeitswelt wählen eine/n Grafikbeauftragte/n. Diese/r ist zu Vorstands- bzw. Lektoratssitzungen einzuladen.

§ 13: Rechnungsprüfer

Die in der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluß des Vorstandes zu überprüfen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Berichts- und Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember, der Finanz- und Geschäftsbericht muß in jedem Fall volle zwölf Monate umfassen.

§ 14: Auflösung

Die Auflösung des Werkkreises kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Termin mindestens drei Monate vor dem Tag der Abhaltung im Werkkreis-Organ bekannt gemacht worden ist. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so erfolgt die Beschlußfassung in einer anschließenden zweiten Versammlung – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Hans-Böckler-Stiftung in Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15: Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.

WERKKREIS LITERATUR DER ARBEITSWELT E. V.